Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
1. Abschluß des Reisevertrages
- Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Bei Vertragsschluß oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
- An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.
- Telefonisch nehmen wir, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben an uns zurückzuleiten hat, und unsere Reisebestätigung geschlossen wird. Sendet der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterläßt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels E-mail, Internet etc. gilt das unter 1.c) Ausgeführte entsprechend.
- Weicht unsere Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. Für die Annahme wird die rechtzeitige Rücksendung der unterschriebenen Reiseanmeldung empfohlen.
- Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen sind wir nicht Reiseveranstalter, sondern Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist unsere vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, unsere Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluß einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Wir haften insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsabschluß gelten die Bestimmungen der Ziff. 1 sinngemäß.
2. Zahlung
- Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen b), c), d) und e) zu leisten.
- Nach Abschluß des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, höchstens € 260,- zu zahlen.
- Der Restbetrag ist ohne Aufforderung vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z. B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein) zu zahlen.
- Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
- Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt.
3. Unsere Leistungen
- Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine konkrete änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
- Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Punkt 3 c) ist zu beachten.
- Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziff. 1.a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
- Wir können vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluß konkret eintretend insbesondere einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen oder Flughafengebühren, oder einer änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben oder Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
- Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziff. 4 a) zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
- Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluß um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Die Rechte nach Ziff. 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
- änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
- Eine zulässige änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem änderungsgrund zu erklären.
- Im Fall der erheblichen änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 4.c) gilt entsprechend. d) Für den Fall einer zulässigen änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadenersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
- Bei Bus-, Flugreisen und/oder Schiffspassagen, außer Tagesreisen ohne Eintrittskarten:
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- Erfolgt der Rücktritt bis 21 Tage vor Reisebeginn 10% des Gesamtreisepreises, jedoch mindestens € 26,- pro Person,
- erfolgt der Rücktritt bis 14 Tage vor Reisebeginn 25% des Gesamtreisepreises, jedoch mindestens € 26,- pro Person,
- danach fallen 50% des Gesamtreisepreises als Stornokosten an.Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen zu zahlen:
Bei Nichtantritt der Reise fallen 60% des Gesamtreisepreises als Stornokosten an, vorbehaltlich des Nachweises höherer Aufwendungen. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, daß ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Bei allen Reisen, bei denen Eintrittskarten Bestandteil des Reisevertrages sind, ist in jedem Fall der Wert dieser Eintrittskarten zusätzlich zu den Stornokosten zu entrichten. Soweit der Veranstalter in der Lage ist, die Eintrittskarten anderweitig zu verkaufen, wird dem Kunden der erlöste Betrag nach Ablauf der Reise abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 26,- erstattet.
Bei Tagesreisen ohne Eintrittskarten gelten folgende Gebührenstaffeln:
bei Stornierung ab 14 Tage vor Reisetermin: 20% des Reisepreises
bei Stornierung ab 3 Tage vor Reisetermin: 60% des Reisepreises
bei Nichtantritt am Reisetermin: 80% des Reisepreises
- Bei Schiffspassagen gelten andere als in Ziff. 6.a) aufgeführte Rücktrittsgebühren. Diese werden bei der Reiseanmeldung dem Kunden ausgehändigt.
- Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
- Bei den im Katalog enthaltenen Reisen anderer Veranstalter außer R.E.D. sind die Rücktrittsgebühren des in der Reiseausschreibung genannten Veranstalters anzuwenden. Diese werden bei der Reiseanmeldung dem Kunden ausgehändigt.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluß änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt von € 16,- verlangen, soweit er nach entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
8. Ersatzreisende
- Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
- Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, die regelmäßig pauschaliert € 16,- betragen.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z. B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz der Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
- Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Von dieser Regelung unberührt bleiben Tagesreisen, die bei Nichterreichen der Mindesteilnehmerzahl bis 3 Tage vor Reisebeginn abgesagt werden können.
- Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Von dieser Regelung unberührt bleiben Tagesreisen, die bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl bis 1 Tage vor Reisebeginn abgesagt werden können.
- Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
- Der Reisende hat dem Reiseveranstalter sein Recht nach Ziff. 11. c) unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
- Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11. c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
- Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug des Landrechtes, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung.
- Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 441 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen.
- Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfaßt. In jedem Fall hat er die zu Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
- Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
- Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
- Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
- Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzten. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonders Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
- Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 441) des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag umfaßt, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
- Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziff. 10. und 13. wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
- Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
- soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
- Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale übereinkommen, oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
- Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziff. 1. e) dieser Bedingungen zu beachten.
- Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis € 1000,-. übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung fürSachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
- Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
- Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
- Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziff. 16. a) verjähren in einem Jahr (nicht jedoch vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter und bei Vorsatz) nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
17. Paß-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
- Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher änderungen insbesondere vor Vertragsschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
- Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
- Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziff. 6. (Stornierung) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.
18. Gerichtsstand
- Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
- Für Klagen gegen den Reisenden ist sein Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluß ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Ferienwerks Reiseveranstalters maßgeblich.
19. Sonstiges
Fremdbus: Alle Reisen in diesem Programm werden in 4-Sterne-Luxusfernreisebussen durchgeführt. Trotz unserer Neufahrzeuge ist es möglich, daß wir einen technischen Ausfall hinnehmen müssen. In diesem Fall sind wir bemüht mindestens einen 3-Sterne-Bus mit Klimaanlage und WC zu besorgen.
20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.